Satzung |
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Blaues Blut“. Der Verein wurde am 17.07.2002 gegründet.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein wurde zur Unterstützung des FC Schalke 04 und zum Wohl der gesamten Menschheit gegründet.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des folgenden Monats beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche mehr. Die Mitglieder verpflichten sich in allen Fußballstadien von jeglicher Randale fernzuhalten (Ausnahme Notwehr). Alle Mitglieder verpflichten sich mit Beitritt, dem FC Schalke 04 in guten sowie auch in schlechten und skandalösen Zeiten treu zur Seite zu stehen. Alle Mitglieder sind verpflichtet an offiziellen Sitzungen, Fahrten und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen (sollte jedoch die Teilnahme nicht möglich sein, muß eine schriftlich oder fernmündliche Entschuldigung eingereicht werden). Pro Saison, sollten mindesten 17 offizielle Spiele (DFB-Pokal, Europapokal, Champions League, Meisterschaft...)des FC Schalke 04 live verfolgt werden (TV, Radio, Stadion...). Alle Mitglieder müssen das Vereinslied (Blau und Weiß) fehlerfrei auswendig singen können.
§ 5 Vorstand
A) Der Vorstand muß aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidetein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischtautomatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:a) dem 1. und 2. Vorsitzenden b) dem Materialverwalter c) dem Kassenwart
B) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämterohne Vergütung aus.
C) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitglieder-versammlung entlastet.
D) Für den Fall der Verhinderung des Vorstandes,werden Ersatzmitglieder gewählt.
§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
A) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen undaußergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder desVorstandes haben Alleinvertretungsrecht. B) Der Vorstand wird in der jährlich stattfinden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer des Vereinsjahres gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
§ 7 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages beträgt derzeit 48 €. Der Beitrag ist vierteljährlich zu entrichten (12 €). Das Mitglied, das länger als zwei Quartale mit dem Beitrag in Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 8 Ausschluß
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dies gilt auch im Fall des § 7.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der 1. Juliwoche statt. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muß mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 16 Tage vor Versammlungstermin einzureichen. Weiterhin sollte der Verein sich in einem Rhythmus von 6 Wochen an einem noch zu bestimmenden Ort zusammenfinden. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Die Beschlußfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluß über den Ausschluß eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10 Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten -auf ihr Verlangen- die entsprechenden Ausfertigungen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, wir diese in gleichen Anteilen auf die Mitglieder verteilt.
|