Satzung

 

§ 1 Name

 

Der Verein führt den Namen „Blaues Blut“.

Der Verein wurde am 17.07.2002 gegründet.

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Vereinszweck

 

Der Verein wurde zur Unterstützung des FC Schalke 04 und zum Wohl der gesamten Menschheit gegründet.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters voraus. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist,

entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags

müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende

des folgenden Monats beendet werden.

Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden

von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Das ausgeschiedene

Mitglied hat keinerlei Ansprüche mehr.

Die Mitglieder verpflichten sich in allen Fußballstadien von jeglicher Randale fernzuhalten

(Ausnahme Notwehr).

Alle Mitglieder verpflichten sich mit Beitritt, dem FC Schalke 04 in guten sowie auch in schlechten und

skandalösen Zeiten treu zur Seite zu stehen. Alle Mitglieder sind verpflichtet an offiziellen Sitzungen, Fahrten

und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen (sollte jedoch die Teilnahme nicht möglich sein, muß eine

schriftlich oder fernmündliche Entschuldigung eingereicht werden). Pro Saison, sollten mindesten 17 offizielle

Spiele (DFB-Pokal, Europapokal, Champions League, Meisterschaft...)des FC Schalke 04 live verfolgt werden

(TV, Radio, Stadion...). Alle Mitglieder müssen das Vereinslied (Blau und Weiß) fehlerfrei auswendig singen

können.

 

 

§ 5 Vorstand

 

A)   Der Vorstand muß aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet

       ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt

       automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:

               a) dem 1. und 2. Vorsitzenden

               b) dem Materialverwalter

               c) dem Kassenwart

 

B)     Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter

       ohne Vergütung aus.

 

C)     Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitglieder-

       versammlung entlastet.

 

D)     Für den Fall der Verhinderung des Vorstandes,

       werden Ersatzmitglieder gewählt.

 

 

§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

 

A)   Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und

      außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des

              Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

 

B)    Der Vorstand wird in der jährlich stattfinden ordentlichen

       Mitgliederversammlung auf die Dauer des Vereinsjahres

      gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem

      Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche

      Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den

      folgenden 6 Wochen eine außerordentliche

      Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein

      Ersatzmitglied gewählt.

      Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit

      Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.

      Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

 

 

§ 7 Beitrag und Haftung der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag

zu entrichten. Die Höhe des Beitrages beträgt derzeit 48 €. Der Beitrag ist vierteljährlich zu entrichten (12 €).

Das Mitglied, das länger als zwei Quartale mit dem Beitrag in Rückstand ist, wird abgemahnt und nach

einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen.

Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt.

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den

Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

 

 

§ 8 Ausschluß

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet.

Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

Dies gilt auch im Fall des § 7.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der 1. Juliwoche statt.

Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen.

Die Einberufung muß mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen.

In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen

Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 16 Tage vor Versammlungstermin einzureichen.

Weiterhin sollte der Verein sich in einem Rhythmus von 6 Wochen an einem noch zu

bestimmenden Ort zusammenfinden.

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern,

eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.

Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

Die Beschlußfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden

Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluß über den Ausschluß eines Mitglieds, die Auflösung

des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 10 Formvorschrift

 

Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem

Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten -auf ihr Verlangen-

die entsprechenden Ausfertigungen.

 

 

§ 11 Auflösung

 

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung

des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.

Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, wir diese in gleichen Anteilen

auf die Mitglieder verteilt.